CDU Stadtratsfraktion Koblenz

Nicht überplante Baulücken

Beschlussentwurf

Der Stadtrat möge beschließen:
Die Verwaltung wird aufgefordert zu prüfen, welche Baulücken und zusammenhängende, unbebaute Flächen innerhalb der bebauten Siedlungslagen ein Planungserfordernis bzw. –bedürfnis erzeugen.

Mittelfristig sollten die Baulücken durch Erstellen von Bebauungsplänen geschlossen werden, um Entscheidungen nach §34 BauGB zu reduzieren. Hilfreich wäre eine Aufstellung einer Prioritätenliste für diese Planungsbereiche verbunden mit einer groben Zeitplanung.

Begründung:

In nicht überplanten Gebieten gilt grundsätzlich Unsicherheit über die Bebauungsrichtlinien, die ansonsten im Bebauungsplan geregelt sind. Kommt es in solchen Flächen zu genehmigungspflichtigen Bauanliegen, liegt es im Ermessen der Verwaltung, die Genehmigung zu erteilen oder nicht. Für Dritte und Antragssteller stoßen diese Entscheidungen der Verwaltung nicht immer auf Verständnis und führen nicht selten zu Rechtsstreitigkeiten, die im Vorfeld durch klare Regeln eines Bebauungsplans hätten verhindert werden können.

Stellungnahme der Verwaltung

Im Zuge der Erstellung des Stadtentwicklungskonzeptes wie auch der Gesamtfortschreibung des Flächennutzungsplanes wurde von der Verwaltung bereits mit der Erarbeitung eines Baulückenkatasters begonnen. Aufgrund der notwendigen personellen Neubesetzung im Sachgebiet Stadtentwicklung/Flächennutzungsplanung können die Arbeiten hierzu erst wieder in 2010 fortgeführt werden. Über den Sachstand erfolgt zu gegebener Zeit eine Unterrichtung im Fachbereichsausschuss IV.

Bei der Bewertung der Baulücken ist dann in einem zusätzlichen Schritt zu unterscheiden, ob diese ein Planungserfordernis nach §1 (3) BauGB erzeugen, oder ob sich das Einfügen nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der überplanten Grundstücksfläche nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB) eindeutig und zweifelsfrei aus der Umgebungsbebauung ableiten lässt. In solchen Fällen besteht kein Planungserfordernis – also auch keine Planungsmöglichkeit -, so dass nicht alle Baulücken mit einer Bebauungsplanung überplant werden können. In diesen Fällen wird weiterhin von dem Instrument der planungsrechtlichen Zulassung nach § 34 BauGB Gebrauch gemacht werden. Die Verwaltung wird daher zunächst im Rahmen des in Erstellung befindlichen Baulückenkatasters eine Bewertung der Baulücken dahingehend vornehmen, wo ein Planungserfordernis im Sinne des § 1 (3) BauGB gesehen wird. Anschließend erfolgt eine Einordnung in die Prioritätenliste Bauleitpläne mit der damit verbundenen Meilensteinplanung.

Dort, wo bei konkreten Bauanträgen oder Bauvoranfragen in der Zwischenzeit Zweifel bei einer planungsrechtlichen Zulässigkeit nach § 34 BauGB auftreten oder städtebaulich bedeutsame Vorhaben ein Planungserfordernis erzeugen, wird der zuständige Ausschuss für allgemeine Bau- und Liegenschaftsverwaltung bereits heute regelmäßig eingebunden und informiert. Ggf. besteht hier bereits die sicherende Möglichkeit von der Zurückstellung eines Baugesuchs Gebrauch zu machen, um zeitgleich die erforderliche Bauleitplanung in Gang zu Dem Antrag kann aus Sicht der Verwaltung zugestimmt werden, die weitere Beratung erfolgt im Fachbereichsausschuss IV.